Rz. 30

Abs. 1 S. 1 enthält insofern die "Kernaussage der Generalklausel"[1], als er das Regelungsziel der Vorschrift ("Durch Missbrauch ... kann ... nicht umgangen werden") formuliert, das Mittel der Umgehung ("Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts") beschreibt und den Gegenstand der Umgehung ("das Steuergesetz") bezeichnet.

Keine Aussage trifft Abs. 1 S. 1 dazu, auf welche Weise die Umgehung des Steuergesetzes zu verhindern ist. Die darauf gerichteten Rechtsfolgenanordnungen finden sich erst in den beiden folgenden Sätzen des Abs. 1. Die nähere Definition dessen, was unter einem "Missbrauch" zu verstehen ist, ergibt sich aus Abs. 2.

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 42 AO Rz. 9.

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