Rz. 62

Der Bestimmung des Leistenden und des Leistungsempfängers im umsatzsteuerrechtlichen Sinne sind die zivilrechtlichen Vereinbarungen nicht zugrunde zu legen, wenn die Parteien eines Rechtsgeschäfts einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts nicht zwischen ihnen, sondern zwischen einer Vertragspartei und einem Dritten eintreten sollen.[1] Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Vertragspartner weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will.[2]

Die von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf die Einzelwirtschaftsgüter bindet nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und Bedenken gegen die wirtschaftliche Haltbarkeit der vertraglichen Aufteilung bestehen.[3]

Ein Mietverhältnis ist für die Besteuerung unerheblich, wenn der Vermieter dem Mieter die Miete im Voraus zur Verfügung stellt oder die Miete nach Eingang auf seinem Konto alsbald wieder an den Mieter zurückzahlt, ohne hierzu aus anderen Rechtsgründen verpflichtet zu sein.[4]

Ein Darlehensvertrag kann ein Scheingeschäft sein, wenn bei seinem Abschluss erkennbar ist, dass der Darlehensnehmer auf Dauer nicht zu Zahlungen auf die Darlehensverbindlichkeit in der Lage sein wird.[5]

Der Verzicht des zahlungsunfähigen Veräußerers oder Vollstreckungsschuldners auf die Steuerfreiheit des Grundstücksumsatzes nach § 9 Abs. 1 UStG zu dem Zweck, dem Erwerber den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, stellt weder ein Scheingeschäft noch eine Scheinhandlung dar.[6] Der Verzicht des zahlungsunfähigen Veräußerers auf die Steuerfreiheit des Grundstücksumsatzes nach § 9 Abs. 1 UStG zu dem Zweck, dem Erwerber den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, stellt auch dann kein Scheingeschäft dar, wenn der Veräußerer die durch den Verzicht ausgelöste Umsatzsteuer nicht entrichten kann.[7]

Die Veräußerung eines wertlosen GmbH-Anteils zu einem symbolischen Kaufpreis stellt in der Regel kein Scheingeschäft dar.[8]

Bei kreuz- oder ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen und wechselseitiger Weitergabe der dafür erhaltenen Provisionen fehlt es bereits an einem für das Vorliegen eines Scheingeschäfts erforderlichen Scheincharakter des Vermittlungsvertrags, wenn der Vermittlungsvertrag unabdingbare Voraussetzung der Provisionszahlungen war und diese dauerhaft an den Stpfl. wie auch an die nahen Angehörigen geflossen sind.[9]

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