Rz. 17

Unabhängig davon, ob sich die Finanzbehörde an den Verfahren beteiligt hat, sind nach § 407 Abs. 2 AO der Finanzbehörde die das Verfahren abschließenden Entscheidungen mitzuteilen. Dies gilt für das Urteil, den Einstellungsbeschluss und die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 204 StPO. Die Kenntnis des Abschlusses kann für das Verhalten der Finanzbehörde im steuerlichen Verfahren von Bedeutung sein. Sie bietet aber insbesondere die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Einlegung eines Rechtsmittels, das die Finanzbehörde selbst nicht einlegen kann, oder anderer Maßnahmen.[1]

Die Unterrichtung kann durch die Übersendung einer Abschrift der Entscheidung erfolgen. Die so erlangten Erkenntnisse können, unabhängig von der Teilnahme der Finanzbehörde an der Haupterverhandlung, im Besteuerungsverfahren verwendet werden.[2]

[1] Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 407 AO Rz. 21; s. dagegen aber Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 407 AO Rz. 17, weil die Rechtsmittelfrist i. d. R. verstrichen sein wird.

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