Rz. 21

[Autor/Stand] Der FinB sind nach § 407 Abs. 2 AO das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen mitzuteilen. Die FinB ist über den Ausgang des Verfahrens also stets zu unterrichten. Dies geschieht regelmäßig durch Übersendung einer Abschrift oder Ausfertigung des Urteils oder des Einstellungsbeschlusses (vgl. Nr. 6 Abs. 7 MiStra). Dabei ist es gleichgültig, ob die FinB in der Hauptverhandlung vertreten war oder nicht. Die Kenntnis der Entscheidungsgründe kann für das Verhalten der FinB in anderen steuerlichen Verfahren von Bedeutung sein. Insbesondere muss ihr aber die abschließende Entscheidung deshalb mitgeteilt werden, damit sie ggf. bei der StA die Einlegung eines Rechtsmittels anregen kann (vgl. auch Nr. 95 AStBV (St) 2020; s. AStBV Rz. 95), was allerdings wegen der Kürze der Rechtsmittelfrist eher selten vorkommen wird[2]. Selbständig kann die FinB ein Rechtsmittel gegen die Gerichtsentscheidung nicht einlegen. Dies ist allein Sache der StA (vgl. § 296 StPO).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] Ähnl. Klaproth in Schwarz/Pahlke, § 407 AO Rz. 9; Tormöhlen in HHSp., § 407 AO Rz. 19, 19a; a.A. Joecks in JJR8, § 407 AO Rz. 19.

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