Rz. 8

Um der Finanzbehörde die Verfahrensbeteiligung zu ermöglichen, hat das Gericht diese über die Verhandlungstermine zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht ist zwingend.[1] Dies gilt nach § 407 Abs. 1 S. 3 AO für Vernehmungstermine vor dem beauftragten oder ersuchten Richter nach §§ 223, 233 StPO sowie für den Hauptverhandlungstermin.[2] Die Terminsbestimmung[3] selbst erfolgt ohne Einwirkungsrecht der Finanzbehörde.

 

Rz. 9

Ergänzend bestimmt § 403 Abs. 2 AO, dass der Finanzbehörde die Termine solcher richterlichen Verhandlungen mitzuteilen sind, bei denen auch der Staatsanwaltschaft die Teilnahme gestattet ist. Die Informationspflicht trifft insoweit vorrangig die Staatsanwaltschaft. Dies schließt eine Information durch das Gericht nicht aus.

[1] Webel, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 399 AO Rz. 23.

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