Rz. 51

Während einer Außenprüfung[1] kann sich für den Prüfer der Verdacht einer Steuerhinterziehung ergeben. Häufig besteht dann auch die Vermutung, dass Hinterziehungen auch außerhalb der Prüfungszeiträume begangen wurden. Der Betriebsprüfer, der bei begründetem Anfangsverdacht ein Ermittlungsverfahren einleiten bzw. bei der Möglichkeit eines durchzuführenden Strafverfahrens zumindest die Steuerfahndung oder die Bußgeld- und Strafsachenstelle informieren muss[2], müsste die weitere Nachforschung aber der Steuerfahndung überlassen, wenn er strafrechtlich nicht tätig werden dürfte.[3] Der BFH ist dieser Auffassung aber zu Recht entgegengetreten.[4] Wie der BFH klarstellt, ist es allein Sache des FA, wie es angesichts des Verdachts einer Steuerstraftat nach der Einleitung des Ermittlungsverfahrens weiter tätig wird. Es kann sich dabei auch von Zweckmäßigkeits- und Praktikabilitätserwägungen leiten lassen. Zwar darf die Betriebsprüfung selbst keine Steuerfahndungsprüfungen durchführen. Ein Übergang von der Außen- zur Fahndungsprüfung ist aber, nach entsprechender Belehrung gem. § 393 Abs. 1 AO, möglich. So kann der Fahnder die strafrechtlichen und die steuerlichen Tatsachen im Anschluss an die Feststellungen der Betriebsprüfung ermitteln und abschließen. Auch kann die Steuerfahndung nach Verfahrenseinleitung die Ermittlungen zunächst übernehmen, dann Beweissicherungsmaßnahmen (Durchsuchungen, Beschlagnahmen) vornehmen und die gewonnenen Erkenntnisse danach der Betriebsprüfung wieder zur Auswertung der Beweismittel zur Verfügung stellen.[5] Maßgebend ist jedenfalls, dass bei Handlungen gegenüber dem Beschuldigten für diesen erkennbar wird, in welcher Funktion die Finanzverwaltung ihm gegenüber tätig wird.

Die Teilnahme von Betriebsprüfern an Durchsuchungen ist im Hinblick auf das nur der Steuerfahndung und im selbstständigen Verfahren der Finanzbehörde der Bußgeld- und Strafsachenstelle zustehende Recht zur Durchsicht der Papiere gem. § 110 StPO nicht unproblematisch.[6] Die bloße Hinzuziehung von Betriebsprüfern bei Durchsuchungsaktionen zu dem Zweck, bei der Auffindung von Beweismitteln behilflich zu sein, ist jedenfalls nicht rechtswidrig.[7]

[2] § 10 BpO 2000; Nr. 130 AStBV.
[3] FG Nürnberg v. 12.7.1984, IV 416/83, EFG 1984, 592; FG Nürnberg v. 7.2.1985, IV 166/83, EFG 1985, 323; zust. Sauer, StBp 1985, 7; Sauer, DStZ 1988, 339; Leineweber, DStR 1985, 308, 309.
[5] S. ausführlich Klos/Weyand, StBp 1989, 168; ebenso Bilsdorfer, StBp 1984, 272, 275; krit. Talaska, in Streck/Spatscheck/Talaska, Die Steuerfahndung, 5. Aufl. 2017, Rz. 694; zweifelnd FG Bremen v. 24.8.1992, S 2 075 K 5, EFG 1993, 204.
[6] Stahl, KÖSDI 2000, 12445; Rolletschke, DStZ 1999, 444.
[7] OLG Bremen v. 23.10.1998, VAs 1/98, wistra 1999, 74.

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