Rz. 2

§§ 208, 404 AO regeln Aufgaben und Befugnisse der Steuerfahndung und der Behörden des Zollfahndungsdienstes. Was die Organisation derselben anbelangt, macht die AO keine weitergehenden Vorgaben; § 404 AO spricht – wie § 208 AO – lediglich von den "mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" sowie von den "Behörden des Zollfahndungsdienstes". Für den Bereich der Zollfahndung ist nunmehr durch das Gesetz zur Neuregelung des Zollfahndungsdienstes[1] und das darin enthaltene Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (ZollfahndungsdienstgesetzZFdG) bestimmt, dass Behörden des Zollfahndungsdienstes aus dem Zollkriminalamt als Direktion der Generalzolldirektion und den Zollfahndungsämtern bestehen. Die Steuerfahndungsstellen werden weder im FVG noch in der AO als besondere Behörden erwähnt; §§ 208, 404 AO setzen ihre Existenz lediglich voraus.

[1] Zollfahndungsneuregelungsgesetz – ZFnrG v. 16.8.2002, BGBl I 2002, 3202, i. d. F. des G. zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstes v. 19.12.2019, BR-Drs 228/19 und BT-Drs 19/12088 (Gesetzentwurf), BT-Drs 19/16116 (Beschlussempfehlung und Bericht), Zustimmung des BR v. 14.2.2020, BR-Drs. 24/20.

2.1.1 Zollfahndung

 

Rz. 3

In den alten Bundesländern wurde durch BMF v. 3.5.1976, BZBl 1976, 127, 245 der Sitz von (damals insgesamt 16) Zollfahndungsämtern in allen OFD-Bezirken bestimmt. Nach der deutschen Einheit wurde diese Organisationsstruktur auch auf die in den neuen Bundesländern geschaffenen OFD übertragen.[1] Bei jeder OFD existierte also ein Zollfahndungsamt, das dieser Mittelbehörde – genauer: deren Bundesabteilung – unmittelbar nachgeordnet war. Im Jahr 1998 wurde die Zahl der Bundesabteilungen der OFD auf insgesamt 8 verringert, weil sich das BMF durch eine Straffung der Organisationsstruktur effektivere Verwaltungsarbeit versprochen hat.[2] Seit dem 1.1.2002 bestehen statt 21 nur noch 8 Zollfahndungsämter (in Hamburg, Hannover, Essen mit Dienstsitz Düsseldorf, Berlin-Brandenburg, Frankfurt/Main, Stuttgart, Dresden, München) mit 24 Außenstellen (vorher 31).

 

Rz. 4

Den Zollfahndungsämtern übergeordnet ist die zum 1.1.2016 neu gegründete Generalzolldirektion.[3] Sie ist eine Bundesoberbehörde gemäß § 1 Nr. 2 FVG. Ihre Aufgabe ist die Übernahme der Leitungsaufgaben des Zolls im nunmehr zweistufigen Behördenaufbau.[4] Diese gliedert sich in 9 Direktionen, zu denen nach § 5a Abs. 2 S. 2 FVG auch der Zollfahndungsdienst (Zollkriminalamt – ZKA) gehört. Damit besteht die Bundeszollverwaltung aus der Generalzolldirektion und den örtlichen Behörden, wozu auch die Zollfahndungsämter gehören.

Das ZKA kann den Zollfahndungsämtern Weisungen erteilen.[5] Als Zentralstelle hat das ZKA die Aufgabe, die anderen Behörden der Zollverwaltung in vielfältiger Weise zu unterstützen, insbesondere durch ein Zollfahndungsinformationssystem[6]; es lenkt und koordiniert die Ermittlungen der Zollfahndungsämter. Des Weiteren ist es u. a. zuständig für die Aufdeckung unbekannter Steuerfälle, für die Verhütung und Verfolgung von Zollstraftaten und -ordnungswidrigkeiten, für die Marktbeobachtung, für die Unterhaltung kriminalwissenschaftlicher und kriminaltechnischer Einrichtungen, für die Einsatzunterstützung der Zollfahndungsämter sowie für die Amts- und Rechtshilfe. In Fällen von besonderer Bedeutung kann das ZKA die Aufgaben der Zollfahndungsämter auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen und die Ermittlungen selbst durchführen; hierzu hat es dieselben Befugnisse wie die Zollfahndungsämter.[7]

[1] BMF, VSF O 3620, 42.
[2] BGBl I 1998, 407; Tönshoff/Seeber, NJW 1998, 2509
[3] Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung v. 3.12.2015, BGBl I 2178.
[4] Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 5a FVG, Rz. 1.

2.1.2 Steuerfahndung

 

Rz. 5

Die Steuerfahndungsstellen sind keine selbstständigen Behörden, sondern Teil der jeweiligen Landesfinanzverwaltung.[1] Da §§ 208, 404 AO nur von den "mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" sprechen, bleibt es den Ländern überlassen, welche Dienststellen sie mit der Fahndung betrauen. Dementsprechend finden sich in den Ländern derzeit zwei Organisationsmodelle.[2]

 

Rz. 6

Die Zuständigkeit der Fahndung richtet sich gem. § 17 Abs. 1 FVG nach dem jeweiligen Landesrecht. Die Bundesländer haben für die Steuerfahndung unterschiedliche Regelungen getroffen. Teilweise ist sie als unselbständige Stelle einem FA angegliedert, teilweise haben die Bundesländer eigenständige Strafsachen- und Fahndungsämter eingerichtet. Dabei erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich der Fahndung regelmäßig über den Bereich mehrerer Finanzamtsbezirke. Die Zulässigkeit einer entsprechenden Regelung auf Landesebene ergibt sich aus § 17 Abs. 2 S. 3 FVG.

In den nachstehenden Bundesländern ist die Steuerfahndung unselbständiger Teil eines Finanzamts:

 
Baden-Württemberg Nr. 25 +26 Verordnung des Finanzministeriums zur Übertragung von Aufgaben der Finanzverwaltung auf bestimmte Finanzämter.[3]
Bayern Verordnung über Organisation...

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