Rz. 44

Für verbindliche Zusagen und Auskünfte ergab sich die Bindungswirkung nach der früheren BFH-Rspr.[1] aus dem Grundsatz von Treu und Glauben; diese Grundsätze haben aufgrund der nunmehr in § 89 Abs. 2 AO getroffenen Regelung weitgehend an Bedeutung verloren.[2] Vor dem Hintergrund dieser Regelung wird ein Stpfl. grundsätzlich auf eine Bindung der Finanzbehörde außerhalb einer verbindlichen Zusage nicht mehr vertrauen können. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann sich aus Erklärungen einer Finanzbehörde – z. B. in Merkblättern oder Formularerklärungen – sowie aus einem nachhaltigen und aktiven (Erklärungs-)Verhalten eine Bindungswirkung ergeben.[3] Ein Verstoß gegen Treu und Glauben erfordert zudem entsprechende Dispositionen des Stpfl.[4] Grundsätzlich keine Bindungswirkung entfalten weder vorangegangene Veranlagungen noch unverbindliche Äußerungen[5]; dies gilt auch für eine konkludent unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der Rechtslage geäußerte Rechtsauffassung der Finanzbehörde.[6]

 

Rz. 45

Auch durch eine tatsächliche Verständigung, die vor allem bei Außenprüfungen mit Schwierigkeiten bei der Schätzung verwendet wird, kann sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Bindungswirkung ergeben.[7] Richtigerweise sollte jedoch die Grundlage dieser Bindungswirkung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gesehen werden.[8]

Rz. 46-55 einstweilen frei

[2] Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 204 Rz. 4; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, vor §§ 204-207 AO Rz. 15; zu § 89 Abs. 2 AO vgl. näher Schmitz, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 89 AO Rz. 64 ff.
[3] Zutr. Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, vor §§ 204-207 AO Rz. 11.
[6] BFH v. 30.11.2011, XI R 30(09, BStBl II 2011, 613.

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