3.1 Bedeutung der Vorschrift
Rz. 17
§ 398 AO enthält speziell für Steuerstraftaten einen historisch bedingten Sonderfall der Verfahrenseinstellung.[1] § 398 AO ist rechtlich unabhängig von der Regelung des § 153 StPO (Rz. 4), allerdings ergeben sich bei Steuerstraftaten hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen bzw. Einstellungsfolgen keine praktischen Unterschiede.[2] Beide Vorschriften ermöglichen es den Strafverfolgungsbehörden, bei Steuerstraftaten, deren Folgen letztlich gering geblieben sind, ohne richterliche Zustimmung eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen. Die Bedeutung des § 398 AO ist heute durch § 153 StPO, der ebenfalls für alle Steuerstraftaten gilt (Rz. 5), faktisch gering.[3]
Rz. 18
Wird ein Strafverfahren nach § 398 AO eingestellt, so kann die Strafverfolgungsbehörde die Ermittlungen jederzeit wieder aufnehmen. Wie bei § 153 StPO bewirkt die Einstellung kein Verfahrenshindernis i. S. eines Verbrauchs der Strafklage.[4]
3.2 Anwendungsbereich des § 398 AO
Rz. 19
Die Einstellungsbefugnis nach § 398 AO besteht nur für solche Steuerstrafverfahren, die ausschließlich wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung nach § 370 AO, einschließlich des gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggels nach § 373 AO, der Steuerhehlerei nach § 374 AO sowie der Begünstigung nach § 257 StGB[1] oder einer der in § 375 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO genannten Straftaten geführt werden.
Strafverfahren wegen des Verdachts auf andere Steuerstraftaten können nicht nach § 398 AO eingestellt werden, sofern nicht gesetzlich die Anwendbarkeit geregelt ist. Die analoge Anwendung der Bestimmung ist mangels Regelungslücke im Gesetz ausgeschlossen.[2] Hier bleibt für die Einstellung nur der Weg über § 153 StPO.
Auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Steuerdelikten mit Nichtsteuerstraftaten besteht allein die Möglichkeit, nach § 153 StPO zu verfahren.[3]
Rz. 20
Für die Anwendung des § 398 AO ist die Form der Tatbeteiligung[4] unerheblich.[5]
Unerheblich für die Anwendung des § 398 AO ist ebenso das Stadium der Tatverwirklichung.[6] Nach § 398 AO kann sowohl eine vollendete[7] als auch eine versuchte Steuerhinterziehung[8] eingestellt werden.[9]
Unerheblich für die Anwendung des § 398 AO ist, ob eine einfache Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO oder eine Erweiterung des Strafrahmens in einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO[10] vorliegt, allerdings werden insoweit die übrigen inhaltlichen Anforderungen des § 398 AO regelmäßig nicht erfüllt sein.[11]
3.3 Einstellungsbefugnis nach § 398 AO
Rz. 21
Die Einstellungsbefugnis nach § 398 AO besteht zunächst für die Staatsanwaltschaft. In den Fällen, in denen die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO nach § 399 AO die Ermittlungen in eigener Zuständigkeit führt, obliegt dieser die entsprechende Entscheidung.[1]
Für solche Einstellungsentscheidungen der Finanzbehörde sind demgemäß ausschließlich Bußgeld- und Strafsachenstellen zuständig, die hier die staatsanwaltschaftlichen Befugnisse allein ausüben.[2] Die Steuer- oder Zollfahndungsstellen dürfen das Steuerstrafverfahren nicht einstellen.[3] Dies schließt nicht aus, dass Steuer- bzw. Zollfahnder in ihren Abschlussvermerken bzw. -berichten eine diesbezügliche Anregung niederlegen. Bindende Zusagen gegenüber den Beschuldigten können sie hingegen nicht abgeben.
Strafgerichte dürfen von § 398 AO nicht Gebrauch machen. Sie müssen ggf. a...
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