Rz. 99

Beihilfe ist die wissentliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich rechtswidrigen fremden Straftat.[1] Die Beihilfe erfordert einen Willen zur Förderung einer fremden Straftat ohne eigenen Täterwillen. Der Gehilfe unterscheidet sich dadurch vom Täter bzw. Mittäter, der mit Täterwillen die Tatherrschaft hat (s. Rz. 90). Nicht erforderlich ist ein Zusammenwirken mit dem Täter, dieser braucht die Hilfeleistung nicht einmal zu bemerken.

 

Rz. 100

Eine fremde Straftat liegt vor, wenn der Täter (s. Rz. 90) die Merkmale der Straftat (s. Rz. 11) verwirklicht hat. Die Strafbarkeit der Beihilfe ist insofern abhängig von der Strafbarkeit der Haupttat, als diese zumindest in das strafbare Versuchsstadium (s. Rz. 75ff.) gelangt sein muss.[2] Die lediglich versuchte Beihilfe ist nicht strafbar.

 

Rz. 101

Die Straftat muss rechtswidrig sein (s. Rz. 42). Die Beihilfe zu einer für den Täter gerechtfertigten Tat ist nicht möglich. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter schuldhaft gehandelt hat (s. Rz. 43ff.). Gemäß § 29 StGB wird jeder Tatbeteiligte nach seiner Schuld und ohne Rücksicht auf die Schuld anderer Tatbeteiligter bestraft.

 

Rz. 102

Der Gehilfe muss einen Tatbeitrag geleistet haben. Dieser muss nach § 27 StGB nicht kausal i. S.e. condition sine qua non (vgl. Rz. 24) geworden sein, aber er muss die fremde Straftat ermöglicht oder erleichtert haben. Die Unterstützungshandlung muss die Tathandlung des Täters folglich gefördert haben.[3] Die Art des Tatbeitrags ist unerheblich. Er kann in unmittelbaren, der Tatbestandserfüllung dienenden Handlungen auch schon im Vorbereitungsstadium liegen.[4] Die Unterstützung kann aber auch psychisch sein, wenn dem Täter dadurch ein Gefühl erhöhter Sicherheit vermittelt wird.

 

Rz. 103

Der Gehilfe muss den sog. doppelten Gehilfenvorsatz aufweisen. Dies ist der Fall, wenn der Helfer die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch seinen Tatbeitrag das Vorhaben des Täters zu fördern.[5] Unerheblich ist, ob der Tatbeteiligte den Taterfolg wünscht oder lieber vermeiden möchte oder gar ausdrücklich missbilligt.[6] Einzelheiten der Tat braucht der Gehilfe nicht zu kennen, es genügt, wenn er die wesentlichen Merkmale der vom Täter verwirklichten Handlung erkennt.[7]

 

Rz. 104

Die Strafe für Beihilfe ist obligatorisch nach § 49 Abs. 1 StGB gegenüber der Täterstrafe zu mildern.[8]

[2] BFH v. 25.9.1985, 3 StR 209/85, HFR 1987, 208.
[3] Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 27 StGB Rz. 14ff. m. w. N.
[4] S. für die Steuerhinterziehung Webel/Dumke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 370 AO Rz. 32, 145.
[7] BGH v. 12.7.2000, 1 StR 269/00, wistra 2000, 382; BGH v. 12.4.1996, 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135.

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