4.1 Bedeutung

 

Rz. 41

Nach § 397 Abs. 2 AO ist die Einleitungsmaßnahme (Rz. 34) unter Angabe des Zeitpunkts, in dem sie vorgenommen wurde, unverzüglich in den Akten zu vermerken. Der Einleitungsvermerk erfolgt bereits in dem durch die Maßnahme begonnenen Ermittlungsverfahren (Rz. 4). Er hat demgemäß selbst keine einleitende Wirkung, sondern dient nur im Hinblick auf die durch die Einleitungsmaßnahme ausgelösten Rechtsfolgen (Rz. 8, 11.) zur Beweissicherung.[1]

 

Rz. 42

§ 397 Abs. 2 AO begründet die Pflicht, den Einleitungsvermerk zu fertigen. Der die Einleitungsmaßnahme treffende Amtsträger hat den Aktenvermerk unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern[2], aufzunehmen, damit er einen Beweiswert erhält.[3]

 

Rz. 43

Wird der Einleitungsvermerk pflichtwidrig unterlassen oder verspätet gefertigt, so hat dies für das anhängige Ermittlungsverfahren keine Bedeutung.[4] Der Beweis für den Zeitpunkt der Einleitungsmaßnahme kann von den Strafverfolgungsorganen auch anderweitig erbracht werden. Zweifel in dieser Hinsicht wirken ausschließlich zulasten der Strafverfolgungsorgane und zugunsten des Beschuldigten.

Der Einleitungsvermerk bezieht sich auf den durch die Einleitungsmaßnahme konkretisierten Sachverhalt (Rz. 51). Wird nach der Einleitung der Ermittlungsumfang erweitert, so ist ein Nachtragsvermerk zu fertigen.[5]

[1] Quedenfeld, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 397 AO Rz. 54; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 397 AO Rz. 117 f.; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 397 Rz. 28; Blesinger, wistra 1994, 48.
[3] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 397 AO Rz. 118.
[4] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 397 AO Rz. 119; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 397 Rz. 28.
[5] Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 160 StPO Rz. 8.

4.2 Form und Inhalt

 

Rz. 44

Besondere Formvorschriften bestehen für den Einleitungsvermerk nicht. Es reicht insofern jede schriftliche Notiz jeglicher Art. Eine Unterzeichnung ist nicht erforderlich.[1] Die Notiz muss zu den Akten genommen werden, d. h. zu den strafrechtlichen Ermittlungsakten, da die Beweisfunktion (Rz. 41) sich vorrangig auf das Steuerstrafverfahren bezieht.

 

Rz. 45

Zum Inhalt des Einleitungsvermerks trifft § 397 Abs. 2 AO außer dem Erfordernis der Zeitangabe keine Regelung, wobei Zeitpunkt nach Nr. 30 AStBV (St) 2023[2] Datum und – wenn möglich – Uhrzeit bedeutet. Zur Abgrenzung des Strafverfahrens vom Besteuerungsverfahren (Rz. 1) ist es geboten, die den Tatverdacht (Rz. 27) begründenden Umstände darzustellen und damit die Tat, wegen der die Ermittlungen zu führen sind (Rz. 4), zu konkretisieren.[3] Eine rechtliche Qualifizierung der Tat und die Bezeichnung des Strafgesetzes, gegen das verstoßen sein soll, sind nicht erforderlich.

 

Rz. 45a

Hat eine andere Stelle als die BuStra das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet (z. B. ein Betriebsprüfer im Rahmen einer laufenden Außenprüfung), so ist der BuStra eine Zweitschrift des Vermerks gem. § 397 Abs. 2 AO zum Zwecke der Mitteilung von der Verfahrenseinleitung unverzüglich zu übersenden.[4] Hat die BuStra das Verfahren eingeleitet, so teilt sie dies der für die Steuerfestsetzung zuständigen Stelle mit.[5]

[1] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 397 AO Rz. 122.
[2] Nr. 30 AStBV (St) 2023, BStBl I 2023, 103, 112.
[3] Nr. 30 AStBV (St) 2023, BStBl I 2023, 103, 112; BVerfG v. 4.7.2006, 2 BvR 950/05, BFH/NV Beilage 2006, 505; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 397 AO Rz. 120; nicht erforderlich ist bei der Einkommensteuerhinterziehung die Bezugnahme auf die einzelne Einkunftsart, BGH v. 27.5.2009, 1 StR 665/08, BFH/NV 2009, 1950, Rz. 6.
[4] Nr. 31 Abs. 1 AStBV (St) 2023, BStBl I 2023, 103, 113.
[5] Nr. 31 Abs. 2 AStBV (St) 2023, BStBl I 2023, 103, 113.

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