Rz. 10

Für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft trifft die AO keine Sonderregelung, sodass die Bestimmungen des GVG anzuwenden sind. Das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters[1] gilt für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nicht, auch nicht entsprechend.[2] Demgemäß ist die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft keine Verfahrensvoraussetzung für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren.[3] Die Unzuständigkeit des Staatsanwalts führt nicht zur Unwirksamkeit oder Unverwertbarkeit der von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlungen.

[2] OLG Düsseldorf v. 19.8.1997, 1 Ws 552/96, wistra 1997, 36.
[3] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 142 GVG Rz. 2.

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