Rz. 10
Für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft trifft die AO keine Sonderregelung, sodass die Bestimmungen des GVG anzuwenden sind. Das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters[1] gilt für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nicht, auch nicht entsprechend.[2] Demgemäß ist die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft keine Verfahrensvoraussetzung für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren.[3] Die Unzuständigkeit des Staatsanwalts führt nicht zur Unwirksamkeit oder Unverwertbarkeit der von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlungen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen