Rz. 83

Wirtschaftsgüter sind bei Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber zuzurechnen.[1] Das entspricht der Behandlung des Treuguts bei den Treuhandverhältnissen. Das Sicherungseigentum ist eine besondere Art des eigennützigen Treuhandverhältnisses.[2]

 

Rz. 84

Sicherungseigentum entsteht dadurch, dass der Eigentümer einer beweglichen Sache (Sicherungsgeber) das zivilrechtliche Eigentum an der Sache zur Sicherheit auf den Sicherungsnehmer überträgt. Der unmittelbare Besitz an der Sache bleibt auf der Grundlage eines bei der Übereignung vereinbarten Besitzmittlungsverhältnisses[3] beim Sicherungsgeber. Das Sicherungseigentum ist in der Rechtspraxis entwickelt worden, weil eine Pfandrechtsbestellung an einer beweglichen Sache ohne Besitz des Pfandrechtsgläubigers zivilrechtlich ausgeschlossen ist.

 

Rz. 85

Das Sicherungseigentum verschafft dem Sicherungsnehmer zivilrechtlich Eigentum, sodass dieser nach außen gegenüber Dritten grundsätzlich Eigentümer ist.[4] Im Innenverhältnis sind die Befugnisse des Sicherungsnehmers im Verhältnis zu dem Sicherungsgeber schuldrechtlich beschränkt. Er darf von seinem Eigentum nur zur Erfüllung der gesicherten Schuld und nur dann Gebrauch machen, wenn die in der Sicherungsabrede festgelegten Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Wirtschaftlich betrachtet entspricht das Sicherungseigentum einem besitzlosen Pfandrecht. Im Insolvenzrecht wird das Sicherungseigentum deswegen wie ein Pfandrecht behandelt, das zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigt.[5]

 

Rz. 86

Bei der Sicherungsabtretung (Sicherungszession), also der Abtretung einer Forderung oder eines anderen Rechts zu Sicherungszwecken gem. § 398 BGB, ist rechtlich die gleiche Situation gegeben wie bei der Sicherungsübereignung.[6] Auch diese fällt unter § 51 Nr. 1 InsO.

 

Rz. 87

In den Fällen des Sicherungseigentums und der Sicherungszession ist die bewegliche Sache, die Forderung oder das sonstige Recht dem Sicherungsgeber zuzurechnen. Dies gilt solange, bis die Voraussetzungen für die Verwertung des Sicherungsguts eingetreten sind. Von diesem Zeitpunkt an ist das Wirtschaftsgut dem Sicherungsnehmer zuzurechnen.

[2] Fu, in Gosch, AO/FGO, § 39 AO Rz. 176; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rz. 48.

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