Rz. 10

Das Umsatzsteuerrecht wird nach seinem Regelungsgegenstand nicht von § 39 AO betroffen.[1] Es knüpft an die Umsätze, insbesondere die Lieferungen und sonstigen Leistungen an, die ein Unternehmer ausführt bzw. die ein Unternehmer für sein Unternehmen bezieht. Einen Umsatz führt aus, wer im eigenen Namen nach außen auftritt, sodass bei Treuhandverhältnissen der nach außen auftretende Treuhänder als Leistender anzusehen ist. Ebenso verhält es sich bei verdeckten Eigengeschäften.[2] Für den etwaigen Vorsteuerabzug ist entscheidend, ob eine bezogene Leistung dem Unternehmen des Leistungsempfängers ganz oder teilweise zuzuordnen ist.

Der Tatbestand der Lieferung[3] setzt allerdings die Verschaffung der Verfügungsmacht über den Gegenstand, d. h. die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag, voraus[4] und ist damit von ganz ähnlichen Bedingungen abhängig wie die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums i. S. v. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO.[5]

 

Rz. 11

Auch im Zollrecht ist für die Anwendung des § 39 AO kein Raum. Wer Zollschuldner i. S. v. Art. 5 Nr. 19 des Unionszollkodex (UZK) ist, richtet sich nach den in Art. 77 ff. UZK geregelten Zollschuldentstehungstatbeständen, für deren Verwirklichung das privatrechtliche Eigentum an der Sache ebenso wenig von Bedeutung ist wie eine davon abweichende Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO.[6]

[1] Ebenso Fischer, in HHSp, AO/FGO, § 39 AO Rz. 54; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rz. 18.
[5] BFH v. 16.4.2008, XI R56/06, BStBl II 2008, 909, Rz. 26; Fischer, in HHSp, AO/FGO, § 39 AO Rz. 55.
[6] Fischer, in HHSp, AO/FGO, § 39 AO Rz. 64; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rz. 7.

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