Rz. 8

Die grundsätzliche Aufteilung der Verwaltungszuständigkeit innerhalb der Finanzverwaltung ergibt sich bereits aus Art. 108 GG. Dieser überträgt in Abs. 1 die Verwaltung der Zölle, Finanzmonopole und bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der EUSt und der EG-Abgaben den Bundesfinanzbehörden,[1] die Verwaltung der übrigen Steuern in Abs. 2 den Landesfinanzbehörden.[2] Die Länder können nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG die Verwaltung der Steuern ganz oder teilweise auf die Gemeinden übertragen, soweit diese Steuern den Gemeinden zufließen. Besteht der Vorwurf der Hinterziehung von Gemeindesteuern in Form der Gewerbe- oder Grundsteuer, so liegt die Hinterziehungshandlung in der Regel bereits bei einer Steuerstraftat im Zusammenhang mit dem Grundlagenbescheid. In diesem Fall liegt die Zuständigkeit beim entsprechenden FA.[3] Entsteht der Vorwurf einer Steuerstraftat allerdings erst auf Ebene der Steuerfestsetzung oder -erhebung, beispielsweise bei Stundung oder Erlass, kann sich die Frage anschließen, ob die Gemeinden für deren strafrechtliche Verfolgung zuständig sind.[4] Zwar sieht § 1 Abs. 2 Nr. 7 AO die Anwendung des Achten Teils der AO für die Realsteuern vor. Allerdings ist die Gemeinde keine Finanzbehörde i. S. d. § 386 Abs. 1 S. 2 AO.[5] Demnach ist die Gemeinde nicht für die Strafverfolgung zuständig. Sie gibt bei Vorliegen eines entsprechenden Verdachts den Fall an die Staatsanwaltschaft ab, die für die Strafverfolgung in jedem Fall zuständig ist.[6]

 

Rz. 9

Im Bereich der Bundesfinanzverwaltung bestimmt das BMF Bezirk und Sitz der Hauptzollämter,[7] im Bereich der Landesfinanzverwaltung die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde den Bezirk und Sitz der FÄ. Damit entscheidet sich auch die Frage der Zuständigkeit nach § 387 Abs. 1 AO. Sowohl dem BMF als auch der obersten Landesbehörde steht es frei,[8] durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten bei einzelnen Hauptzollämtern bzw. FÄ für den Bezirk mehrerer Hauptzollämter bzw. FÄ zu konzentrieren. Ist so etwa die Verwaltung der Verkehrssteuern in einem Land einem zentralen FA übertragen, so richtet sich dann nach § 387 Abs. 1 AO auch die Zuständigkeit für das Steuerstrafverfahren nach dieser besonderen Zuständigkeitsregelung.

 

Rz. 10

Der Begriff der betroffenen Steuer erfasst auch sonstige den FÄ gem. § 17 Abs. 2 S. 2 FVG zugewiesene Aufgaben.[9] Dazu gehören insbesondere Prämien und Zulagen, z. B. nach InvZulG, WoPG, VermBG.[10] In der Folge obliegt die sachliche Zuständigkeit der entsprechenden Finanzbehörde. Gleiches gilt als Folge für Teilnahmehandlungen an einer Steuerstraftat.

 

Rz. 11

Das BZSt ist Finanzbehörde i. S. d. § 387 Abs. 1 AO für diejenigen Steuern, für deren Festsetzung es zuständig ist.[11] Damit bezieht sich die strafrechtliche Ermittlungskompetenz des BZSt auf die in § 5 Abs. 1 FVG genannten Aufgabenbereiche, insbesondere die Versicherung- und Feuerschutzsteuer oder die Erstattung von Kapitalertragsteuer[12] in DBA-Fällen.[13] Von dieser (repressiven) Zuständigkeit des BZSt ist die (präventive) Tätigkeit nach § 5 Abs. 1a FVG i. S. d. § 208a AO abzugrenzen.

[3] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 387 AO Rz. 30.
[4] Dies bejahend Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 387 AO Rz. 31; Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 387 AO Rz. 11; dies ablehnend Seipl, in Gosch AO/FGO, § 387 AO Rz. 8.
[5] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 386 AO Rz. 17.
[9] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 387 AO Rz. 34.
[11] Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 387 Rz. 2.

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