Rz. 46a

Gegen die Abgabe der Sache durch die Finanzbehörde an die Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO hat der Beschuldigte keine Rechtsschutzmöglichkeiten. Dem Beschuldigten bleiben lediglich formlose Rechtsbehelfe, wie Gegenvorstellung oder Dienstaufsichtsbeschwerden.[1]

Ein Anspruch des Beschuldigten auf Evokation durch die Staatsanwaltschaft besteht ebenfalls nicht. Der Beschuldigte kann dies jedoch anregen. Macht der Beschuldigte geltend, die Finanzbehörde handele nicht rechtmäßig, so stehen ihm sämtliche Rechtsschutzmöglichkeiten zu, die auch bei Tätigwerden der Staatsanwaltschaft hätte.

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