Rz. 8

Der Täterkreis beschränkt sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 383a AO ausschließlich auf "nicht öffentliche Stellen". Folglich kommen Bedienstete der Finanzverwaltung oder anderer öffentlicher Einrichtungen nicht als taugliche Täter infrage.[1] Nach Ansicht des Gesetzgebers war das bestehende dienstrechtliche Instrumentarium bei öffentlichen Bediensteten ausreichend, um Verstöße gegen die Verpflichtung zu begegnen, Identifikationsnummern nur im Rahmen der §§ 139b Abs. 2, 139c Abs. 2 AO zu verwenden.[2] Darüber hinaus besteht nach h. M. auch die ausreichende Möglichkeit, entsprechende Zuwiderhandlungen im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Verletzung des Steuergeheimnisses[3] oder wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen[4] ausreichend zu ahnden.[5]

[1] Lipsky, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 383a Rz. 7; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 59. Lfg. 12/2017, § 383a AO Rz. 7; Kemper, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, 109. Lfg. 10/2017, § 383a AO Rz. 8.
[2] Vgl. BT-Drs. 15/3677, 47.
[5] Bülte, in HHSp, AO/FGO, 246. Lfg. 02/2018, § 383a AO Rz. 15; Lipsky, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 383a AO Rz. 7; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 59. Lfg. 12/2017, § 383a AO Rz. 7; Kemper, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, 109. Lfg. 10/2017, § 383a AO Rz. 7.

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