Rz. 9

§ 382 Abs. 1 Nr. 2 AO erfasst Verstöße gegen Vorschriften, die für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren und dessen Durchführung oder für die Erlangung einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung gelten. Die Begriffe "zollrechtliche Bestimmung" und "Zollverfahren" beziehen sich auf das Unionsrecht (früher ZK und ZKDO, jetzt UZK und UZKDO) sowie die ergänzenden nationalen Zollvorschriften und sie wurden in Art. 4 Nrn. 15 und 16 ZK definiert. In Art. 5 Nr. 16 UZK wird nun lediglich noch der Begriff der Zollverfahren definiert.

 

Rz. 10

Nach Art. 4 Nr. 16 ZK gab es verbindlich und abschließend acht Zollverfahren: Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr[1], Versandverfahren[2], Zolllagerverfahren[3], aktive Veredelung[4], Umwandlungsverfahren[5], vorübergehende Verwendung[6], passive Veredelung[7] und das Ausfuhrverfahren.[8]

Durch Art. 5 Nr. 16 des UZK wurden diese Verfahren nun in drei Zollverfahren zusammengefasst. Danach gibt es als Zollverfahren nur noch die Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr[9], die Ausfuhr[10] und die übrigen Zollverfahren als "besondere Verfahren".[11] Der UZK gilt nach Art. 288 Abs. 2 UZK Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 9.10.2013 ab dem 1.6.2016.

Vorschriften über die Durchführung des Zollverfahrens finden sich bei den jeweiligen Verfahrensarten im ZK bzw. UZK.

 

Rz. 11

Daneben werden in Art. 4 Nr. 15 ZK für die zollrechtliche Bestimmung fünf Verfahren bezeichnet, nämlich die Überführung in ein Zollverfahren, die Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager, die Wiederausfuhr, die Vernichtung oder Zerstörung sowie die Aufgabe zugunsten der Staatskasse.

 

Rz. 12

Die Überführung einer Ware in ein Zollverfahren erfolgt im Wege der Zollanmeldung. Gem. Art. 5 Nr. 12 UZK handelt es sich bei der Zollanmeldung um die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen.[12] Neben dem normalen Verfahren sind auch vereinfachte Anmeldeverfahren vorgesehen.[13] Aus Art. 6 UZK ergibt sich, dass elektronische Zollanmeldungen und ein EDV-gestütztes Verfahren die Regel darstellen.

 

Rz. 13

Der Erhalt einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung von Waren ist teils formlos möglich, teils antragsgebunden oder von einer Anzeige abhängig.

Die Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des UZK über die zollrechtlichen Bestimmungen von Waren ergeben sich aus dem Verweisungskatalog des § 30 Abs. Abs. 5 und Abs. 7 ZollV.

[1] Art. 79-83 ZK.
[2] Art. 91-97, 163-165 ZK.
[3] Art. 98-113 ZK.
[4] Art. 114-129 ZK.
[5] Art. 130-136 ZK.
[6] Art. 137–144 ZK.
[7] Art. 145–160 ZK.
[8] Art. 161-162 ZK.
[9] Art. 201-209 UZK.
[10] Art. 269 f.
[11] Art. 210 ff. UZK.
[12] Zu der besonders vorgeschriebenen Form vgl. Art. 158ff. UZK.
[13] Art. 166 UZK i. V. m. der Durchführungsverordnung.

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