Rz. 30

[Autor/Stand] Nach § 382 Abs. 1 Nr. 2 AO geahndet werden Verstöße gegen Vorschriften, die für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren und dessen Durchführung oder für die Erlangung einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung gelten.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Bislang unterschied man gem. Art. 4 Nr. 16 ZK acht Zollverfahren (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, Versandverfahren, Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, Umwandlungsverfahren, vorübergehende Verwendung, passive Veredelung, Ausfuhrverfahren). Mit dem neuen Zollkodex der EU (s. Rdnr. 7.1) werden nunmehr neben der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 201 UZK) und der Ausfuhr (Art. 269 ff. UZK) die übrigen Zollverfahren als "besondere Verfahren" (Art. 210 ff. UZK) zusammengefasst (vgl. Art. 5 Nr. 16 UZK). Die besonderen Verfahren umfassen den internen und externen Versand (Art. 226 UZK), die Lagerung (Zolllager und Freizonen; Art. 237 ff. UZK), die Verwendung (vorübergehende und Endverwendung; Art. 250 ff. UZK) und die aktive und passive Veredelung (Art. 255 ff. UZK).

Vorschriften über die Durchführung des Zollverfahrens finden sich gleichfalls bei den jeweiligen Verfahrensarten (zB Nutzung eines Zolllagers für die Lagerung von Unionswaren, Art. 237 UZK; Art. 106 ZK; Möglichkeiten der Durchführung von Nicht-Unionswaren aus der aktiven Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr, Art. 246 UZK; Art. 120 ZK).

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Die ebenfalls nach § 382 Abs. 1 Nr. 2 AO tatbestandlich erfasste sonstige zollrechtliche Bestimmung ist mittlerweile obsolet geworden, da dieser Begriff im neuen UZK nicht mehr verwendet wird[4]. Nach der bisherigen Regelung (vgl. Art. 4 Nr. 15, Art. 58 ZK) wurde damit die Überführung in ein Zollverfahren, die Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager, die Wiederausfuhr, die Vernichtung oder Zerstörung sowie die Aufgabe zugunsten der Staatskasse bezeichnet.

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Zur Überführung der Ware in ein Zollverfahren bedarf es grds. der Zollanmeldung (zum Begriff s. Art. 5 Nr. 12 UZK; Art. 4 Nr. 17 ZK), mit der der Anmelder bestimmt, in welches Zollverfahren eine Ware übergeführt werden soll (vgl. Art. 162 ff. UZK). Neben dem normalen Anmeldeverfahren sind Vereinfachungen (zB Anmeldung durch Anschreibung in der Buchführung, vgl. Art. 182 UZK) vorgesehen. Die Überführung kann auch durch Eigenkontrolle im Wege eines vorauslaufenden Bewilligungsverfahrens (vgl. Art. 185 UZK) geschehen.

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Die vielfältigen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des UZK über die zollrechtlichen Bestimmungen sind im Einzelnen im Verweisungskatalog des § 30 Abs. 2 Nr. 1–5 und Abs. 5 Nr. 1–6 ZollV, diejenigen gegen die entsprechenden Vorschriften der ZKDVO in § 30 Abs. 7 Nr. 1–31 ZollV aufgeführt (zur derzeit noch bestehenden Unbestimmtheit von § 30 Abs. 4-7 ZollV s. Rdnr. 8.1).

[Autor/Stand] Autor: Matthes, Stand: 01.05.2018
[Autor/Stand] Autor: Matthes, Stand: 01.05.2018
[Autor/Stand] Autor: Matthes, Stand: 01.05.2018
[4] Jäger in Klein13, Rdnr. 11.
[Autor/Stand] Autor: Matthes, Stand: 01.05.2018
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