Rz. 18

Da die Umsatzsteuer vom Gläubiger der steuerlichen Leistung abzuführen ist und es sich bei ihm gem. § 13a Abs. 1 UStG auch um den Steuerschuldner handelt, handelt es sich bei der USt nicht um eine Abzugsteuer i. S. d. § 380 AO.[1] Insoweit ist ohne Bedeutung, dass wirtschaftlich der Abnehmer der Ware mit der USt belastet wird.

 

Rz. 19

Zum 1.1.2002 wurde das von § 380 AO geschützte Umsatzsteuer-Abzugsverfahren für von ausländischen Unternehmern im Inland erzielte steuerpflichtige Umsätze, die Lieferung von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer oder die Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren vom Vollstreckungsschuldner an den Ersteher[2] abgeschafft. In diesen Fällen hatte der Leistungsempfänger die Steuer nach dem Entgelt und den maßgeblichen Steuersätzen zu berechnen und an die für ihn zuständige Finanzbehörde abzuführen. Nach der Abschaffung dieses Verfahrens erfolgt der Schutz des Umsatzsteueraufkommens durch § 26b UStG[3], der allerdings einen deutlich größeren Anwendungsbereich hat als § 380 AO unter dem alten Umsatzsteuer-Abzugsverfahren hatte.

[1] Unstr.; Jäger/Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 380 AO Rz. 19; Heerspink, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 380 AO Rz. 48; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 59. Lfg. 11/2017, § 380 AO Rz. 10; Rolletschke, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, 110. Lfg. 04/2018, § 380 AO Rz. 16.
[2] § 18 Abs. 8 UStG a. F., §§ 51ff. UStDV a. F.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge