Rz. 154

Die (bußgeldrechtliche) Verfolgung der Steuergefährdung verjährt gem. § 384 AO nach fünf Jahren, was der Verjährungsfrist der Steuerhinterziehung entspricht.[1] Zur Problematik der Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist auf § 379 AO vgl. § 384 Rz. 2. Zum Verjährungsbeginn gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 31 Abs. 3 S. 1 OWiG vgl. § 384 AO Rz. 3.

 

Rz. 155

Im Hinblick auf Anzeigepflichten ist zu beachten, dass die Verfolgungsverjährung im Fall der unterlassenen Anzeige erst zu laufen beginnt, wenn die Handlungspflicht entfällt, nicht hingegen mit Ablauf der für die Anzeige vorgesehenen Frist. Ein früherer Verjährungsbeginn kommt jedoch bei unbewusst fahrlässiger Unterlassung der Anzeige auch in dem Augenblick in Betracht, in dem das Unterlassen dem Anzeigepflichtigen nicht mehr vorgeworfen werden kann, da er z. B. die ihm obliegende Pflicht nicht mehr im Gedächtnis haben kann.[2] Ebenso kann die Verjährung auch in dem Zeitpunkt beginnen, in dem an der Erfüllung der Anzeigepflicht kein Interesse mehr besteht, da z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung die entsprechenden Feststellungen bereits getroffen wurden.[3]

[2] BayObLG v. 28.8.1990 – RReg 4 St 103/90, NJW 1991, 711; OLG Stuttgart v. 27.5.1983 – 1 Ss (25) 391/83, GewArch 1984, 84.

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