Rz. 62

Eine Ordnungswidrigkeit gem. § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO begeht, wer entgegen der in § 138 Abs. 2 AO normierten Pflicht zur Meldung bestimmter Auslandssachverhalte diese nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig[1] meldet. Eine Einbeziehung anderer Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten widerspricht dem Analogieverbot des § 3 OWiG.

 

Rz. 63

Der Umfang der anzugebenden Tatsachen ergibt sich aus § 138 Abs. 2 AO, da § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO auf die "Mitwirkungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO" Bezug nimmt.[2] Eine Mitteilung an ein unzuständiges FA begründet hingegen keine Ordnungswidrigkeit.[3] Dies folgt trotz der Bezugnahme auf das zuständige FA in § 144 Abs. 2 AO daraus, dass § 379 Abs. 2 AO ausschließlich auf die "vollständige" und "rechtzeitige" Meldung abstellt. Sollte es durch die Weiterleitung der Meldung vom unzuständigen an das zuständige FA zu einer Verspätung kommen, so ergibt sich daraus auch keine hinreichende Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Mitteilung nicht auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgt.

Im Hinblick auf die Verfolgungsverjährung ist zu beachten, dass sie erst zu laufen beginnt, wenn die Handlungspflicht entfällt, das Unterlassen dem Anzeigepflichtigen bei unbewußt fahrlässiger Unterlassung der Anzeige nicht mehr vorgeworfen werden kann oder an der Erfüllung der Anzeigepflicht kein Interesse mehr besteht.[4]

[1] Vgl. zur Rechtzeitigkeit § 138 Abs. 3 AO. Danach endet die Meldefrist fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten ist.
[2] Insoweit sind die verhältnismäßig häufigen Änderung des § 138 AO zu beachten. So wurde z. B. durch das JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096, der § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b AO dahingehend geändert, dass nun gewisse 1 %-Beteiligungen von der Mitteilungspflicht ausgenommen sind.
[3] Ebenso Heerspink, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 379 AO Rz. 99; a. A. für den Fall der Weiterleitung vom unzuständigen an das zuständige FA: Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 379 AO Rz. 113, der allerdings vorschlägt, nach dem Opportunitätsprinzip gem. § 47 OWiG, § 377 AO von der Verfolgung abzusehen.

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