2.15.1 Allgemeines

 

Rz. 119

Zum Zweck der Norm und ihrem zeitlichen Anwendungsbereich vgl. Rz. 109f.

 

Rz. 120

§ 379 Abs. 2 Nr. 1f AO erfasst zwei Tathandlungen:

  1. Die Verletzung der Mitteilungspflicht des Nutzers im Falle des Pflichtenübergangs aus § 138g Abs. 1 S. 1 AO[1] und
  2. die Verletzung der Aktualisierungspflicht des Nutzers aus § 138h Abs. 2 S. 4 AO bei sog. marktfähigen Gestal­tungen.
 

Rz. 121

Eine Verletzung der Mitteilungspflicht des Nutzers aus § 138g Abs. 1 S. 1 AO i. S. d. § 379 Abs. 2 Nr. 1f AO kann in Form der Nicht- oder Falschmitteilung sowie der unvollständigen oder nicht fristgerechten Mitteilung vorliegen. Besteht für den Nutzer die Verpflichtung zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung, so richten sich die insoweit zu erfüllenden Anforderungen nach § 138f Abs. 1 bis 3 AO (vgl. insoweit Rz. 112).

Bedenken im Hinblick auf die Normklarheit dürften trotz der Verweisungskette von § 138g Abs. 1 S. 1 AO auf § 138f Abs. 1 bis 3 AO unangebracht sein.

 

Rz. 122

Wie sich aus § 138g Abs. 1 S. 2 AO ergibt, ist § 379 Abs. 2 Nr. 1f AO hingegen nicht anwendbar, wenn bzw. soweit der Nutzer nachweisen kann, dass er selbst, ein Intermediär oder ein anderer Nutzer dieselbe grenzüberschreitende Steuergestaltung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften mitgeteilt hat.[2] Wie sich aus der Bezugnahme auf die im anderen Mitgliedstaat geltenden Vorschriften ergibt, wird der Nutzer von seiner Verpflichtung allerdings nur frei, wenn die Meldung nach diesen Vorschriften in der richtigen Form beim richtigen Adressaten zeitgerecht sowie inhaltlich vollständig und richtig abgegeben wurde.

 

Rz. 123

Eine Verletzung der Aktualisierungspflicht des Nutzers aus § 138h Abs. 2 S. 4 AO liegt bei sog. marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen[3] vor, wenn die nach § 138h Abs. 2 AO erforderlichen Angaben[4] nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht fristgerecht[5] übermittelt werden.

[1] Vgl. BMF v. 29.3.2021, IV A 3-S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 83ff. zur "Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen".
[2] Vgl. dazu G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 138g AO Rz. 5.
[3] Vgl. dazu G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 138h Rz. 2.
[4] G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 138h Rz. 3-4 sowie 6.
[5] G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 138h Rz. 5.

2.15.2 Tauglicher Täter

 

Rz. 124

Tauglicher Täter kann allein der Nutzer i. S. d. § 138d Abs. 5 AO (vgl. Rz. 130) sein, der entgegen § 138g Abs. 1 S. 1 AO oder entgegen § 138h Abs. 3 AO die erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.[1]

Den Nutzer (= den Stpfl.) trifft diese Pflicht, wenn er die grenzüberschreitende Steuergestaltung selbst ohne Mitwirkung eines Intermediärs entwickelt hat (sog. Inhouse-Gestaltung)[2], oder wenn zwar ein oder mehrere Intermediäre vorhanden sind, aber keiner von ihnen die Voraussetzungen des § 138f Abs. 7 AO erfüllt, sodass insoweit keine Meldepflicht besteht.[3]

[1] Vgl. BT-Drs. 19/14685, 49.
[3] G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 138g AO Rz. 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge