Rz. 119
Zum Zweck der Norm und ihrem zeitlichen Anwendungsbereich vgl. Rz. 109f.
Rz. 120
§ 379 Abs. 2 Nr. 1f AO erfasst zwei Tathandlungen:
- Die Verletzung der Mitteilungspflicht des Nutzers im Falle des Pflichtenübergangs aus § 138g Abs. 1 S. 1 AO[1] und
- die Verletzung der Aktualisierungspflicht des Nutzers aus § 138h Abs. 2 S. 4 AO bei sog. marktfähigen Gestaltungen.
Rz. 121
Eine Verletzung der Mitteilungspflicht des Nutzers aus § 138g Abs. 1 S. 1 AO i. S. d. § 379 Abs. 2 Nr. 1f AO kann in Form der Nicht- oder Falschmitteilung sowie der unvollständigen oder nicht fristgerechten Mitteilung vorliegen. Besteht für den Nutzer die Verpflichtung zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung, so richten sich die insoweit zu erfüllenden Anforderungen nach § 138f Abs. 1 bis 3 AO (vgl. insoweit Rz. 112).
Bedenken im Hinblick auf die Normklarheit dürften trotz der Verweisungskette von § 138g Abs. 1 S. 1 AO auf § 138f Abs. 1 bis 3 AO unangebracht sein.
Rz. 122
Wie sich aus § 138g Abs. 1 S. 2 AO ergibt, ist § 379 Abs. 2 Nr. 1f AO hingegen nicht anwendbar, wenn bzw. soweit der Nutzer nachweisen kann, dass er selbst, ein Intermediär oder ein anderer Nutzer dieselbe grenzüberschreitende Steuergestaltung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften mitgeteilt hat.[2] Wie sich aus der Bezugnahme auf die im anderen Mitgliedstaat geltenden Vorschriften ergibt, wird der Nutzer von seiner Verpflichtung allerdings nur frei, wenn die Meldung nach diesen Vorschriften in der richtigen Form beim richtigen Adressaten zeitgerecht sowie inhaltlich vollständig und richtig abgegeben wurde.
Rz. 123
Eine Verletzung der Aktualisierungspflicht des Nutzers aus § 138h Abs. 2 S. 4 AO liegt bei sog. marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen[3] vor, wenn die nach § 138h Abs. 2 AO erforderlichen Angaben[4] nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht fristgerecht[5] übermittelt werden.
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