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Zahlungserleichterungen im Ordnungswidrigkeitenrecht richten sich nach § 18 OWiG. Danach wird dem Betroffenen von Amts wegen eine Zahlungsfrist bewilligt oder die Ratenzahlung gestattet, wenn ihm nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die sofortige Zahlung der Geldbuße nicht zumutbar ist. Die Zuständigkeit dafür liegt gem. § 92 OWiG bei der Bußgeld- und Strafsachenstelle, die auch alle übrigen Vollstreckungsentscheidungen trifft. Im Übrigen kann auch das Gericht die Zahlungserleichterungen einräumen, wenn der Betroffene Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegt und der Richter ihm ein Bußgeld auferlegt.[1]

Abweichend vom Strafrecht gibt es im OWiG keine Ersatzfreiheitsstrafe.[2] Folglich besteht für nicht beizutreibende Geldbußen die Möglichkeit, sie gem. § 95 Abs. 2 OWiG niederzuschlagen.

[1] BayObLG v. 17.1.1996, 3 Ob OWi 132/95, wistra 1996, 193.
[2] Vgl. § 43 StGB.

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