Rz. 61

§ 374 AO stellt eine "rechtswidrige Tat" i. S. d. der Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 StGB n. F. dar, wobei nach der gesetzlichen Regelung des § 261 Abs. 7 StGB ein Beteiligter an der Vortat nur dann nach § 261 Abs. 16 StGB bestraft wird, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.[1]

[1] Zu § 261 StGB a. F.: BGH v. 20.9.2000, 5 StR 252/00, wistra 2000, 464; Ebner, in MüKoStGB, 3. Aufl. 2019, § 374 AO Rz. 63.

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