Rz. 61
§ 374 AO stellt eine "rechtswidrige Tat" i. S. d. der Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 StGB n. F. dar, wobei nach der gesetzlichen Regelung des § 261 Abs. 7 StGB ein Beteiligter an der Vortat nur dann nach § 261 Abs. 1–6 StGB bestraft wird, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.[1]
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