Rz. 60

§ 374 AO ist nicht anzuwenden, wenn der Täter vorsätzlich oder fahrlässig Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an denen kein gültiges Steuerzeichen i. S. d. des § 4 Nr. 12 TabStG angebracht ist, soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1.000 Zigaretten zugrunde liegen.[1] Dies ist allein als Ordnungswidrigkeit zu ahnden und kehrt den Grundsatz des § 21 Abs. 1 OWiG um.[2]

[1] § 37 TabStG n. F./§ 30a Abs. 1 S. 2 TabStG a. F.
[2] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 374 AO Rz. 66; Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 374 AO Rz. 45 m. w. N.; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 374 AO Rz. 123.

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