Rz. 123
[Autor/Stand] Gesetzeskonkurrenz (zum Begriff allgemein s. § 370 Rz. 861, 879 ff.) besteht zwischen § 374 AO und Schwarzhandel mit Zigaretten gem. § 37 TabStG.
Der Erwerb unversteuerter Zigaretten bis zu einer Menge von 1.000 Stück ist – wenngleich im materiellen Sinne Steuerhehlerei vorliegt – durch diese Bußgeldvorschrift zur bloßen Ordnungswidrigkeit herabgestuft worden. § 374 AO ist insoweit subsidiär (Umkehrung des Grundsatzes aus § 21 Abs. 1 OWiG). Gemäß § 37 Abs. 3 TabStG können die Zigaretten eingezogen werden. S. dazu auch § 377 Rz. 274 ff.
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