Rz. 59

Zulässig ist bei dem Verdacht des § 374 AO die Telekommunikationsüberwachung[1], sofern die allgemeinen Anordnungsvoraussetzungen des § 100a StPO vorliegen. Da bei den Zollstellen regelmäßig telefonische Erreichbarkeiten des (vermeintlich) Verantwortlichen für den/die Container, die Schmuggelware enthalten, hinterlassen werden, sind als TKÜ-Maßnahmen im Ermittlungsverfahren insbes. die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs gem. § 100a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2b) StPO sowie die Erhebung von Verkehrsdaten, namentlich der Standortdaten in Echtzeit zur Aufenthaltsermittlung im Mobilfunknetz gem. § 100g Abs. 1 und 2 StPO i. V. m. § 96 TKG geeignete und erfolgversprechende Maßnahmen.

[1] § 100a Abs. 2 Nr. 2c StPO. Näher Bittmann, wistra 2010, 125; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 374 AO Rz. 102. Vgl. auch die Kommentierung zu § 373 AO Rz. 71.

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