Rz. 71

Zulässig ist bei dem Verdacht des § 373 AO die Telekommunikationsüberwachung[1], sofern die allgemeinen Anordnungsvoraussetzungen des § 100a StPO vorliegen. Als TKÜ-Maßnahmen sind im Ermittlungsverfahren, da bei den Zollstellen regelmäßig telefonische Erreichbarkeiten des (vermeintlich) Verantwortlichen für den/die Container, die Schmuggelware enthalten, hinterlassen werden, insbesondere die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs gem. § 100a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 b StPO sowie die Erhebung von Verkehrsdaten, namentlich der Standortdaten in Echtzeit zur Aufenthaltsermittlung im Mobilfunknetz gem. § 100g Abs. 1 und 2 StPO i. V. m. § 96 TKG geeignete und erfolgversprechende Maßnahmen.

[1] § 100a Abs. 2 Nr. 2b StPO; dazu Bittmann, wistra 2010, 125; BGH v. 15.3.2005, 5 StR 592/04, BFH/NV 2006, Beilage 1, 84–85.

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