Rz. 30

Da der BGH sich in seinem o. g. Urteil (Rz. 29) ausdrücklich nur auf die Tathandlung der Absatzhilfe und deren Besonderheiten bezieht, dauert der Streit hins. der Abgeschlossenheit der Vortat zu den anderen Handlungsalternativen (s. o. Rz. 28) unverändert an. Nach zutreffender h. M.[1] muss die Vortat beendet sein, was insbes. mit dem Normzweck des § 374 AO – Aufrechterhaltung und Vertiefung des rechtswidrigen Zustandes (s. o. Rz. 1) – begründet wird. Da den Vortäter erst nach Beendigung der Vortat (Grenzübertritt) keine eigenen Erklärungspflichten mehr treffen, sei nur diese zeitliche Zäsur geeignet, zwischen Teilnahme an der Vortat und § 374 AO zu unterscheiden. Nach einer Entscheidung des BayObLG v. 18.3.2003[2] verwirklicht deshalb z. B. der Transporteur, der die Zigaretten von einem Zwischenlager zum Bestimmungsort schmuggelt, neben dem Tatbestand der Steuerhinterziehung noch nicht den der Steuerhehlerei, wenn eine Organisation den Schmuggel von Zigaretten planmäßig in Etappen durchführt, weil die Vortat noch nicht tatsächlich beendet war.

[1] Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 374 AO Rz. 14 m. w. N.; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 374 AO Rz. 29 m. w. N.; a. A.: Die Vollendung der Vortat sei ausreichend: Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 374 AO Rz. 21, 22, 27.
[2] BayObLG v. 18.3.2003, 4 StRR 19/03, NStZ-RR 2003, 244 und wistra 2003, 316.

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