Rz. 1

Die Vorschrift des § 374 AO ist dem Hehlereitatbestand des § 259 StGB nachgebildet worden und stimmt im Wesentlichen wörtlich mit ihm überein.[1] § 374 AO soll ähnlich wie § 259 StGB den durch die Vortat eines anderen geschaffenen steuerrechtswidrigen oder bannwidrigen Zustand bekämpfen, der durch den Täter zum eigenen Nutzen aufrechterhalten und vertieft wird ("Perpetuierung").[2]

 

Rz. 2

Auch § 374 AO ist wie z. B. §§ 370, 372, 373 AO ein Blankettgesetz. Blankettstrafgesetze sind förmliche Gesetze, die (nur) Art und Maß der Strafe und i. Ü. bestimmen, dass diese Strafe denjenigen trifft, der durch ausfüllende Vorschriften (Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsakt) festzusetzende Unterlassungs- oder Handlungsverpflichtungen verletzt.[3] Ausfüllungsbestimmungen bei der Steuerhehlerei von Zigaretten sind z. B. Art. 77 UZK, § 21 TabStG, § 21 UStG. Blankettstraftatbestände sind ggf. auch die Verbrauchsteuergesetze anderer Mitgliedstaaten der EU.[4]

[1] BGH v. 15.4.1980; 5 StR 135/80, BGHSt 29, 239, 242 m. w. N.
[2] Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 374 AO Rz. 1 m. w. N.; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 374 AO Rz. 2 m. w. N. Ausf. auch zum geschützten Rechtsgut Rönnau, NStZ 2000, 513.
[3] Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 1 StGB Rz. 9.

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