Rz. 86
Gem. § 375 Abs. 1 AO i. V. m. § 45 Abs. 2 StGB besteht die Möglichkeit der Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit. Ebenfalls sind die Möglichkeiten der Einziehung nach § 375 Abs. 2 AO zu beachten (s. näher die dortige Kommentierung).
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