Rz. 197

Nach Abschluss des – erfolglosen – Ermittlungsverfahrens durch Einstellung, unerheblich aufgrund welcher Rechtsgrundlage, lebt die Selbstanzeige-Möglichkeit wieder auf, da sich die Entdeckungsgefahr signifikant reduziert hat und das Interesse an einer Offenlegung durch den Tatbeteiligten wieder gegeben ist.[1] Maßgeblich ist in Umkehrung zur Begründung des Ausschlussgrunds die Bekanntgabe der Einstellung.[2]

Bei einer Verurteilung, einem Freispruch oder einer Einstellung nach § 153a StPO nach Erfüllung der Auflagen bewirkt die materielle Rechtskraft der Entscheidung gem. § 103 Abs. 2 GG, dass der Verbrauch der Strafklage wegen dieser Tat eintritt[3], sodass eine etwaige nachträgliche Selbstanzeige ohnehin nicht nach § 371 AO zu beurteilen ist.[4]

[1] Beckemper, in HHSp, AO/FGO, 245. Lfg. 11/17, § 371 AO Rz. 146; Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 371 AO Rz. 357, 362; Kemper, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, 109. Lfg. 10/17, § 371 AO Rz. 199; Brauns, wistra 1987, 242; Burkhard, PStR 2001, 47.
[2] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 371 AO Rz. 362; Kemper, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, 109. Lfg. 10/17, § 371 AO Rz. 199; a.  A. Kohler, in MüKo StGB Bd. 7, 2. Aufl., § 371 AO Rz. 208 sowie Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 59. Lfg. 11/17, § 371 AO Rz. 618, die auf den Zeitpunkt des Aktenvermerks abstellen, aus dem sich die Verfahrenseinstellung ergibt.
[3] Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, Einl. Rz. 171.
[4] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 371 AO Rz. 362; Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 59. Lfg. 11/17, § 371 AO Rz. 622.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge