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Nach Abschluss des – erfolglosen – Ermittlungsverfahrens durch Einstellung, unerheblich aufgrund welcher Rechtsgrundlage, lebt die Selbstanzeige-Möglichkeit wieder auf, da sich die Entdeckungsgefahr signifikant reduziert hat und das Interesse an einer Offenlegung durch den Tatbeteiligten wieder gegeben ist.[1] Maßgeblich ist in Umkehrung zur Begründung des Ausschlussgrunds die Bekanntgabe der Einstellung.[2]
Bei einer Verurteilung, einem Freispruch oder einer Einstellung nach § 153a StPO nach Erfüllung der Auflagen bewirkt die materielle Rechtskraft der Entscheidung gem. § 103 Abs. 2 GG, dass der Verbrauch der Strafklage wegen dieser Tat eintritt[3], sodass eine etwaige nachträgliche Selbstanzeige ohnehin nicht nach § 371 AO zu beurteilen ist.[4]
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