Rz. 47
Auch wenn in der Vergangenheit unter Bezugnahme auf Art. 3 und 20 GG verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 371 AO erhoben wurden[1], verstößt der Verzicht auf den staatlichen Strafanspruch nicht gegen grundgesetzliche Rechtsnormen und ist verfassungsrechtlich – zumal nach der deutlichen Einschränkung der Selbstanzeigemöglichkeiten durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz im Jahr 2011 – unbedenklich.[2] Die Regelung stellt einen Ausgleich für die erheblichen Mitwirkungspflichten der Bürger im Besteuerungsverfahren dar und schützt ihn zugleich vor einer Selbstbelastung, weil er sonst insbesondere bei Dauersachverhalten faktisch dazu gezwungen wäre, fortwirkend unrichtige Angaben zu machen, wenn er einmal bezogen auf diesen Sachverhalt Steuern hinterzogen hat, um sich nicht durch eine zutreffende Steuererklärung für die Folgejahre bzgl. der Vergangenheit selbst zu belasten.[3] Sofern in entsprechenden Situationen eine Selbstanzeige wegen des Eingreifens eines Sperrgrundes i. S. d. § 371 Abs. 2 AO ausgeschlossen ist, erwägt der BGH das Eingreifen eines strafrechtlichen Verwendungsverbotes bzüglich der gemachten Angaben.[4]
Zu den – in der Sache nicht überzeugenden – verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die neu eingeführte (allein) betragsmäßige Sperre in § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO.[5]
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