Rz. 16

Der durch die rechtswidrige und schuldhafte Verwirklichung des Straftatbestands des § 370 AO entstandene staatliche Strafanspruch (§ 369 AO Rz. 7) wird bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 371 AO nachträglich beseitigt[1]. § 371 AO regelt also einen Strafaufhebungsgrund. Der Fortfall der Strafbarkeit lässt die Rechtswidrigkeit (§ 370 AO Rz. 117) und die Vorwerfbarkeit, d. h. die Schuld des Tatbeteiligten (§ 370 AO Rz. 121), der begangenen Steuerhinterziehung (Rz. 18) unberührt.

Die Straffreiheit tritt nach § 371 Abs. 1 S. 1 AO ein, wenn sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen (Rz. 1a) erfüllt sind. Bei einer "fehlgeschlagenen Selbstanzeige" bleibt die Strafbarkeit erhalten. Sie wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass die ­Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtsfehlerhaft von einer wirksamen Selbstanzeige ausgeht[2]. Die "fehlgeschlagene Selbstanzeige" kann allerdings zu einer Milderung bei der Strafzumessung[3] bis hin zur Einstellung des Verfahrens (Rz. 1b, 14) führen.

 

Rz. 17

Die den staatlichen Strafanspruch aufhebende Wirkung der "Selbstanzeige" tritt nur für denjenigen an der Tathandlung nach § 370 Abs. 1 AO Beteiligten (Rz. 29) ein, der die "Selbstanzeige" selbst erstattet hat oder für den die "Selbstanzeige" erstattet wurde (Rz. 30), also nur für diesen "persönlich".

[1] Rz. 2; vgl. z. B. BGH v. 24.10.1984, 3 StR 315/84, wistra 1985, 74; BayObLG v. 3.11.1989, RReg 4 St 185/89, wistra 1990, 159, 162; BFH v. 16.12.1997, VII B 45/97, BStBl II 1998, 231; BGH v. 20.5.2010, 1 StR 577/09, BFH/NV 2010, 1595 Rz. 5; Henneberg, BB 1973, 1301; Jäger, in Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 5; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rz. 25 m. w. N.; Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 32; Kemper, in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, § 371 AO Rz. 5.
[2] Rz. 13 zur Verfahrensgestaltung; s. BGH v. 20.5.2010, 1 StR 577/09, BFH/NV 2010, 1595 Rz. 37; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rz. 74.
[3] § 370 AO Rz. 219, Jäger, in Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 5.

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