9.4.1 Überblick

 

Rz. 243

Die rechtswidrige und schuldhafte Steuerhinterziehung kann durch die Verhängung einer Strafe geahndet werden (s. Rz. 241). Außerdem kann das Gericht aber auch noch strafrechtliche Nebenfolgen aussprechen. Bei der Strafzumessung sind diese Nebenfolgen für die Bestimmung der schuldangemessenen Strafe (s. Rz. 208) zu berücksichtigen.

 

Rz. 244

Solche strafrechtlichen Nebenfolgen sind nach § 369 Abs. 2 AO i. V. m. den Regelungen des StGB:

 

Rz. 245

Darüber hinaus eröffnet § 375 AO für die Steuerhinterziehung neben der Strafe die Möglichkeit zur

  • Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit[4],
  • Einziehung von bestimmten Gegenständen[5].
[1] S. Erl. zu § 375 AO.
[2] Zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB s. z. B. BGH v. 29.11.2001, 5 StR 507/01, wistra 2002, 98.
[3] S. Erl. zu § 375 AO.

9.4.2 Hinweise

 

Rz. 246

Ein Fahrverbot[1] oder auch die Entziehung der Fahrerlaubnis[2] kann erfolgen, wenn die Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Führung von Kfz geschieht, wenn das Fahrzeug bei der Tatbegehung, z. B. beim Schmuggel, benutzt wird[3]. Die Hinterziehung der KfzSt allein kann das Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht begründen[4].

 

Rz. 247

Die Mittäterschaft (s. Rz. 19) und die Beihilfe zur Steuerhinterziehung (s. Rz. 30) bei Mandanten kann für Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe ein Berufsverbot nach § 70 StGB rechtfertigen[5]. Die missbräuchliche Ausnutzung der beruflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit durch systematische Hinterziehung von LSt und USt kann auch bei Ersttätern ausnahmsweise (s. Rz. 203) ein Verbot der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begründen[6]. Nach § 70 StGB darf nur der Beruf oder das Gewerbe verboten werden, bei deren Ausübung die Straftat begangen worden ist[7]. Eine nicht tatsächlich ausgeübte, sondern nur beabsichtigte oder vorgetäuschte Berufs- oder Gewerbetätigkeit kann das Berufsverbot nicht auslösen[8].

[3] Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 370 AO Rz. 280; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz. 1131.
[4] Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 370 AO Rz. 280.
[5] BGH v. 2.5.1990, 3 StR 59/89, HFR 1991, 369.
[6] BGH v. 12.9.1994, 5 StR 487/94, HFR 1995, 247.
[7] BGH v. 12.8.1986, 1 StR 419/86, wistra 1986, 257.

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