Rz. 228
Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip dem Beschuldigten im Strafverfahren das Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren. Dieses Prozessgrundrecht fordert – nicht zuletzt auch im Interesse des Betroffenen – eine angemessene Beschleunigung des Verfahrens[1]. Jeder Angeklagte hat ein Recht auf Durchführung des Strafverfahrens in angemessener Zeit[2].
Rz. 229
Eine unangemessene Verzögerung der Verurteilung führt regelmäßig zur Strafmilderung[3]. Dies kann bei sehr großem Ausmaß der Verzögerung sogar bis zu einer Einstellung des Verfahrens führen[4]. Zur strafmildernden Wirkung des Zeitfaktors als Folge justizieller Mängel im Bereich schwerer sozialschädlicher Wirtschaftskriminalität s. BGH v. 29.11.2006, 5 StR 324/06, BFH/NV Beilage 2007, 261; vgl.BGH v. 8.8.2006, 5 StR 189/06, BFH/NV Beilage 2007, 260.
Rz. 230
Die aus der Verfahrensverzögerung resultierende Strafmilderung ist vom Gericht im Vergleich mit der ohne Berücksichtigung dieses Strafmilderungsgrunds angemessenen Strafe exakt zu bestimmen und darzulegen, sodass der Umfang der Kompensation im Rechtsmittelverfahren nachprüfbar ist[5]. Bei einer Gesamtstrafe – s. Rz. 194 – hat dies konkret für jede Einzelstrafe zu erfolgen[6].
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