Rz. 222

Bei der Steuerhinterziehung auf Dauer ist die Höhe des verkürzten Steuerbetrags für die Strafzumessung zu korrigieren um den durch das Kompensationsverbot (s. Rz. 110) für die Schuldfeststellung ausgeschlossenen Verkürzungsbetrag (s. Rz. 112).

 

Rz. 223

Bei der Strafzumessung sind zugunsten des Tatbeteiligten auch die steuerlichen Nachteile bei anderen Steuerarten zu berücksichtigen, die für die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung ohne Bedeutung sind (s. Rz. 84). Allerdings dürfen "fiktive" Vorsteuern nicht berücksichtigt werden, wenn erfahrungsgemäß über die erbrachten Leistungen keine Rechnungen erteilt werden, die nach § 15 UStG den Abzug der Vorsteuer zulassen würden[1].

Bei der Feststellung des Steuerschadens bei einer ESt-Hinterziehung ist die verkürzte ESt um die bei wahrheitsgemäßer Erklärung zu entrichtenden anderen Steuern, z. B. USt und GewSt, zu mindern[2]. Dies gilt jedoch nicht, wenn erfahrungsgemäß eine Besteuerung nicht erfolgt wäre[3]. Dies gilt auch für die KSt-Hinterziehung, die sich aus fingierten Belegen mit offenem USt-Ausweis ergibt[4].

 

Rz. 224

Für die Strafzumessung bei der LSt-Hinterziehung ist grundsätzlich auf den dem Fiskus dauerhaft entstandenen Schaden abzustellen, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen der Arbeitnehmer richtet, wobei es ausreichend ist, von entsprechend dem betroffenen Arbeitnehmerkreis geschätzten niedrigen Durchschnittsteuersätzen auszugehen[5]. Die Steuerklasse VI darf für die Bemessung des Steuerschadens nicht zugrunde gelegt werden[6]. Ein höherer Steuersatz kommt nur in Betracht, wenn der Hinterziehung eine Nettolohnvereinbarung zugrunde liegt. Eine solche ist jedoch regelmäßig nicht in der stillschweigenden oder ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu sehen, das Arbeitsentgelt ohne Vorlage einer LSt-Karte und ohne Abzug der LSt auszuzahlen[7].

[1] BGH v. 2.11.1995, 5 StR 414/95, HFR 1996, 363.
[2] BGH v. 7.12.1978, 4 StR 604/78, DB 1979, 1876.
[3] BGH v. 2.11.1995, 5 StR 414/95, HFR 1996, 363.
[4] BGH v. 15.11.1989, 3 StR 211/89, wistra 1990, 59; Rz. 116.
[5] BGH v. 4.2.1997, 5 StR 681/96, wistra 1997, 187.
[6] BGH v. 30.7.1985, 1 StR 284/85, wistra 1986, 23; Meine, wistra 1985, 100, 102.
[7] BGH v. 4.2.1997, 5 StR 681/96, wistra 1997, 187 m. w. N.

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