Rz. 192

Liegt keine Tateinheit i. S. v. § 52 StGB vor (s. Rz. 191), so sind grundsätzlich für die mehrfach begangenen Steuerhinterziehungen auch mehrere Strafen festzusetzen, sofern diese Taten nicht zueinander im Verhältnis von Haupttat zu mitbestrafter Vor- oder Nachtat stehen (s. § 369 AO Rz. 71). Eine Nachtat ist aber dann nicht straflos, wenn eine Bestrafung der Haupttat wegen Verfolgungsverjährung (s. Rz. 268) nicht mehr möglich ist[1]. Strafbar ist auch ein Tatbeteiligter der Nachtat, der an der Vortat nicht beteiligt war[2].

Rz. 193 einstweilen frei

[1] BGH v. 27.10.1992, 5 StR 517/92, HFR 1993, 676.
[2] BGH v. 7.7.1993, 5 StR 212/93, wistra 1993, 302.

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