Rz. 268

Die Strafverfolgungsverjährung bewirkt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis (s. § 369 AO Rz. 86). Mit Eintritt der Verjährung (s. allgemein § 369 AO Rz. 86) sind nach § 78 Abs. 1 StGB die Ahndung der Tat (s. Rz. 171) und die Anordnung von strafrechtlichen Nebenfolgen (s. Rz. 243) mit Ausnahme der selbstständigen Anordnung des Verfalls[1] ausgeschlossen.

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