Rz. 171

Die Steuerhinterziehung kann durch die Verhängung einer Strafe geahndet werden (grundsätzlich § 369 AO Rz. 74ff.; Rz. 176), außerdem können strafrechtliche Nebenfolgen eintreten (s. Rz. 243; wegen sonstiger Rechtsfolgen s. Rz. 248).

 

Rz. 172

Die strafrechtliche Ahndung der Steuerhinterziehung ist z. B. ausgeschlossen, wenn strafprozessuale Hinderungsgründe vorliegen, insbesondere wenn Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist (§ 260 Abs. 3 StPO; s. Rz. 268). Die Verhängung einer Strafe ist auch ausgeschlossen, wenn eine wirksame strafbefreiende "Selbstanzeige"[1] vorliegt. Straffrei bleibt auch die versuchte Steuerhinterziehung nach einem Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB; Rz. 138). Straffrei bleibt auch die Zollhinterziehung im Reiseverkehr nach § 32 ZollVG (s. § 372 AO Rz. 17).

 

Rz. 173

Von der Ahndung der Steuerhinterziehung kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Einstellung des Steuerstrafverfahrens gegeben sind[2]. Auch das Absehen von einem Strafausspruch bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB ist bei der Steuerhinterziehung zulässig[3].

 

Rz. 174

Die verhängte Strafe wird im Bundeszentralregister eingetragen. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von nicht mehr als 3 Monaten werden nach 5 Jahren getilgt, wenn keine andere Strafe eingetragen ist.

Das polizeiliche Führungszeugnis enthält einen Auszug aus dem Bundeszentralregister, z. B. sind dort Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von nicht mehr als 3 Monaten nicht aufgeführt, wenn keine andere Strafe im Bundeszentralregister eingetragen ist.

 

Rz. 175

Die Strafe ist von demjenigen zu tragen, gegen den sie verhängt wurde[4]. Dieser Grundsatz schließt nicht aus, dass ein Dritter eine Geldstrafe für den Verurteilten zahlt. Allerdings sind Vereinbarungen zwischen Dritten und Tatbeteiligten über die Geldstrafenerstattung unwirksam, wenn sie vor der Tatbegehung getroffen wurden[5]. Eine derartige vor der Tatbegehung getroffene Vereinbarung ist auch regelmäßig als Hilfeleistung zur Tat und damit als Teilnahme (s. Rz. 26) zu werten.

[1] S. Erl. zu § 371 AO.
[2] S. Erl. zu § 398 AO.
[3] LG Wuppertal v. 19.5.1999, 26 Kls 28/s 472/98-29/98, VI, wistra 1999, 473.
[4] Wegen der steuerlichen Nichtabzugsfähigkeit s. §§ 4 Abs. 5 Nr. 8, 9 Abs. 5 EStG.
[5] Heinrichs, in Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 134 BGB Rz. 17 m. w. N.

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