Rz. 147

Die Steuerhinterziehung ist ein Erfolgsdelikt (s. Rz. 7, 147), die strafrechtliche formelle Vollendung der Straftat tritt erst ein, wenn alle Tatbestandsmerkmale des § 370 AO erfüllt sind (s. § 369 AO Rz. 41). Die Steuerhinterziehung ist also solange unvollendet und damit noch im Versuchsstadium (s. Rz. 135), wie der Taterfolg, also die Steuerverkürzung oder die Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils (s. Rz. 76), noch nicht eingetreten ist.

 

Rz. 148

Dies gilt allerdings nicht, wenn der Nichteintritt des Taterfolgs darauf beruht, dass die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen ermäßigt worden ist oder der Steuervorteil aus anderen Gründen beansprucht werden konnte[1]. Ist der Taterfolg nur dadurch gegeben, dass das Kompensationsverbot eingreift (s. Rz. 110), so ist die Tat als vollendete Steuerhinterziehung und nicht als Versuch zu ahnden. Die Strafmilderungsmöglichkeit des Versuchs (s. Rz. 137) besteht nicht.

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