Rz. 74

Der Taterfolg, also die Steuerverkürzung (s. Rz. 84) oder der nicht gerechtfertigt erlangte Steuervorteil (s. Rz. 103), kann dem Tatbeteiligten (s. Rz. 7) strafrechtlich nur zugerechnet werden, wenn er durch die Tathandlung (s. Rz. 36) verursacht worden ist[1]. Bei einem Erfolgsdelikt wie der Steuerhinterziehung (s. Rz. 4) gehört die Kausalität zwischen Handlung und Erfolg notwendig zum Tatbestand[2]. Sie ist mit der Vornahme der Tathandlung und dem Eintritt des Taterfolgs grundsätzlich gegeben, sofern nicht ein Ausschluss durch einen atypischen Geschehensverlauf eintritt.

Die Kausalität wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der entscheidende Amtsträger die Tathandlung als solche erkennt oder gar an ihr mitwirkt[3]. Die Unkenntnis oder erfolgreiche Täuschung der Behörde bzw. ihres Amtsträgers ist für die Erfüllung des Straftatbestands des § 370 AO nicht erforderlich (s. Rz. 38, 54 m. w. N.).

 

Rz. 75

Die Kausalität der Tathandlung für den Taterfolg wird bei einer Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Finanzbehörde rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre, trotz Nichtabgabe der Steuererklärung (s. Rz. 57) die Steuerfestsetzung vorzunehmen[4]. Die Kausalität wird ferner nicht dadurch ausgeschlossen, dass auch bei pflichtgemäßem steuerlichen Verhalten durch ein späteres Leistungsunvermögen des Tatbeteiligten der Steuerschaden ebenfalls eingetreten wäre[5].

[1] § 370 Abs. 1 AO: "und dadurch".
[2] § 369 AO Rz. 16; s. entspr. BGH v. 8.12.1981, 1 StR 706/81, HFR 1982, 327; vgl. Gössel, wistra 1985, 125; Reiß, wistra 1987, 161.
[3] S. Rz. 21; BGH v. 3.11.1989, 3 StR 245/89, wistra 1990, 58; BGH v. 19.12.1990, 3 StR 90/90, HFR 1992, 25; FG des Saarlandes v. 2.7.1991, 1 K 315/90, EFG 1991, 716.
[4] A. A. FG Bremen v. 7.9.1993, II 50/91 K, wistra 1994, 153.
[5] BGH v. 13.10.1992, 5 StR 253/92, wistra 1993, 66.

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