Rz. 103

Da die bereicherungsrechtlichen Vorschriften der §§ 812ff. BGB auf den Erstattungsanspruch keine Anwendung finden[1], kann sich der Rückforderungsschuldner nicht gem. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen.[2] Dies gilt auch im Kindergeldrecht.[3]

 

Rz. 104

Vor allem im Zusammenhang mit der Rückforderung von Kindergeld hat sich aber immer wieder die Frage gestellt, ob dem sich aus der Aufhebung oder Änderung der Kindergeldfestsetzung ergebenden Rückforderungsanspruch der Einwand von Treu und Glauben entgegengehalten werden kann. Hierfür reicht es jedoch nicht aus, dass die Behörde trotz Kenntnis von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, zunächst weiterhin Leistungen erbringt. Erforderlich sind vielmehr besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen. Dies setzt ein Verhalten der Familienkasse voraus, dem eindeutig zu entnehmen ist, dass sie auch nach Prüfung des Falls unter Berücksichtigung veränderter Umstände von einem Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ausgeht. Dem Verhalten der Familienkasse muss also die konkludente Zusage zu entnehmen sein, dass der Kindergeldempfänger mit einer Rückforderung des Kindergeldes nicht zu rechnen braucht.[4]

Im Übrigen kann sich nur derjenige gegenüber der Rückforderung auf Treu und Glauben berufen, der sich selbst rechtstreu verhalten hat.[5] Verletzt ein ursprünglich Kindergeldberechtigter seine im Rahmen des Kindergeldrechtsverhältnisses bestehende Mitwirkungspflicht, kann er sich daher gegenüber der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nicht auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen.[6]

 

Rz. 105

Hebt die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem bisher Berechtigten rückwirkend auf, sollen die Rückforderung und die Auszahlung des Kindergelds unterbleiben, wenn der bisher Berechtigte das Kindergeld an den nunmehr Berechtigten weitergeleitet hat, dieser dies bestätigt und auf seinen Auszahlungsanspruch verzichtet (Weiterleitung).[7] Es handelt sich hierbei um eine Verwaltungsanweisung zu einer Billigkeitsmaßnahme i. S. v. §§ 163, 227 AO[8], deren Anwendung im finanzgerichtlichen Verfahren nur darauf überprüft werden kann, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist.[9]

 

Rz. 106

Ein Erlass des Rückforderungsanspruchs aus Billigkeitsgründen scheidet regelmäßig aus, wenn der Kindergeld- oder Abzweigungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten gem. § 68 Abs. 1 EStG nicht nachgekommen ist und kein überwiegendes behördliches Mitverschulden vorliegt.[10] Allein die fehlende Kommunikation zwischen der Sozialbehörde und der Familienkasse sowie die unterlassenen halbjährlich vorgesehenen internen Überprüfungen durch die Familienkasse verpflichten diese nicht zu einem Erlass des Rückforderungsanspruchs aus Billigkeitsgründen.[11] Auch die Anrechnung des an das Kind abgezweigten Kindergelds auf diesem zustehende Sozialleistungen gebietet nicht den Erlass des Rückforderungsanspruchs gegen das Kind, wenn dieses seine Mitwirkungspflicht verletzt hat.[12]

Rz. 107 einstweilen frei

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