Rz. 65

Die Strafverfolgung ist grundsätzlich unabhängig von der Nationalität des Tatbeteiligten. Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Strafgesetzes (s. Rz. 66ff.) ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob die Tat von einem Deutschen i. S. v. Art. 116 Abs. 1 GG oder von einem Ausländer, der nicht Deutscher i. d. S. ist[1], begangen wurde. Es gibt jedoch auch Ausnahmen von diesem Grundsatz, die zu beachten sind: So sind von der deutschen Strafverfolgung bestimmte Personen ausgenommen.[2] Darüber hinaus gibt es bestimmte Straftaten, bei denen die deutsche Staatsangehörigkeit des Täters nach dem sog. aktiven Personalitätsprinzip auch bei Auslandstaten dazu führt, dass er der deutschen Strafgewalt unterworfen ist bzw. sein kann.[3]

[1] Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 7 StGB Rz. 2, 5.
[2] Vgl. §§ 18–20 GVG für "Exterritoriale".
[3] Vgl. z. B. §§ 5 Nr. 3a, 5b, 8, 9, 11a, 12, 15a StGB.

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