Rz. 59

Die bestandskräftige Einspruchsentscheidung hat keine über die eines normalen Verwaltungsakts hinausgehende Rechtswirkung. Insbesondere tritt keine erweiterte Bestandskraft der in der Einspruchsentscheidung getroffenen inhaltlichen Regelung ein.[1]  Der nun mit dem Inhalt der Einspruchsentscheidung existente Verwaltungsakt mit dem Charakter eines Änderungsbescheids kann nach den allgemeinen Korrekturbestimmungen wiederum geändert oder berichtigt werden. Dies bestätigt § 172 Abs. 1 S. 2 AO für Steuerbescheide. Welche Korrekturbestimmungen im Einzelfall anzuwenden sind, richtet sich nach dem Rechtscharakter des durch die Einspruchsentscheidung betroffenen Verwaltungsakts.[2] Aus dem Umstand, dass der angefochtene Verwaltungsakt im Einspruchsverfahren inhaltlich in vollem Umfang überprüft worden ist, folgt auch keine Einschränkung der Korrekturbefugnis.

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