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Die Verböserung nach § 367 Abs. 2 S. 2 AO kann ausschließlich in der Einspruchsentscheidung erfolgen, die damit dem Verwaltungsakt einen anderen Inhalt gibt. Dies setzt voraus, dass der Einspruch anhängig und auch zulässig ist und die Finanzbehörde in die materielle Prüfung des Verwaltungsakts eintreten durfte.[1] Demgemäß hindert ein Teilabhilfebescheid, der das Einspruchsverfahren nicht abschließt, die Verböserung nicht.[2] Wird die Zulässigkeitsprüfung unterlassen, weil der Einspruch offensichtlich und eindeutig unbegründet ist, so ist eine Verböserung in jedem Fall ausgeschlossen. Der unzulässige Einspruch darf nicht dazu genutzt werden, die allgemeinen Korrekturbestimmungen zu umgehen.

Werden mehrere Einspruchsverfahren gegen mehrere Verwaltungsakte zusammengeführt, so ist die Zulässigkeit der Verböserung für jeden einzelnen Verwaltungsakt gesondert zu prüfen.[3]

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