Rz. 9a
Wird die Einspruchsentscheidung von der sachlich, funktionell oder verbandsmäßig unzuständigen Behörde getroffen, so führt dies zur Nichtigkeit.[1]
Rz. 9b
Wird die Einspruchsentscheidung von der örtlich unzuständigen Behörde erlassen, so ist sie gemäß § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO nicht nichtig, sondern die Rechtsverletzung bewirkt nur deren Rechtswidrigkeit. Dies gilt auch bei einer fehlerhaften Zuständigkeitsvereinbarung.[2]
Eine isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung im Klageverfahren ist grundsätzlich nicht zulässig. Es findet vielmehr § 127 AO Anwendung[3], wonach die Aufhebung nur dann in Betracht kommt, wenn eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre. Die Aufhebung setzt also eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Steuerrechts voraus.[4] Die Aufhebung hat im Bereich der Ermessensausübung jedoch stets zu erfolgen, da eine andere Ermessensentscheidung stets möglich ist.
Rz. 9c
Ob und inwieweit behördeninterne Zuständigkeiten innerhalb der nach § 367 Abs. 1 AO zuständigen Finanzbehörde für die Einspruchsentscheidung begründet werden, z. B. durch besondere Rechtsbehelfsstellen, ist rechtlich ohne Bedeutung.[5] Von entsprechenden Verwaltungsregelungen kann im Rahmen der behördlichen Organisationsgewalt sowohl generell als auch im Einzelfall abgewichen werden, ohne dass sich hieraus eine Rechtsverletzung ergibt.[6]
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