Rz. 8

Nach § 367 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AO bleibt bei einem Wechsel der Zuständigkeit der Finanzbehörde während des Einspruchsverfahrens die Regelung des § 26 Satz 2 AO unberührt. Danach kann die bisher zuständige Finanzbehörde ein Verwaltungsverfahren – hier also das Einspruchsverfahren – fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt.[1] Die Zustimmung der Behörde bzw. deren Ablehnung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt.[2] Auch die Weigerung der ehemals zuständigen Finanzbehörde, eine Zuständigkeitsvereinbarung mit der neu zuständigen Behörde treffen zu wollen, ist nicht mit dem Einspruch anfechtbar.[3] Der Einspruchsführer hat keinen Anspruch auf die Herbeiführung einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 26 S. 2 AO.[4]

Die Behörde sollte im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Gerichtsstand tunlichst auch die Zustimmung des Einspruchsführers einholen.[5] Die Zuständigkeitsvereinbarung kann nur im einzelnen Fall getroffen werden, generelle Absprachen zwischen den Finanzbehörden über die Fortführung des Einspruchsverfahrens im Fall des Zuständigkeitswechsels sind aus diesem Grund rechtswidrig.[6]

 

Rz. 9

Obgleich § 367 Abs. 1 S. 2 AO dies nicht ausdrücklich erwähnt, bleibt darüber hinaus im Einspruchsverfahren durch § 365 Abs. 1 AO auch die Möglichkeit, eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit mit Zustimmung des Einspruchsführers zu treffen.[7]

[1] S. hierzu Horn, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Erl. zu § 26 AO; AEAO Nr. 1 zu § 367 AO.
[2] Niedersächsisches FG v. 10.2.1983, XI 536/82, EFG 1983, 530; Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 367 AO Rz. 85.
[3] Hardtke, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 367 AO Rz. 7; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 367 AO Rz. 7.
[5] So noch BMF v. 15.10.1979, IV A 6 – S 0600 – 14/79, BStBl I 1979, 642.
[6] FG Baden-Württemberg v. 23.1.1987, XIII – V 12/86, EFG 1987, 274.
[7] Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 367 AO Rz. 90; Koenig/Cöster, AO, 3. Aufl. 2014, § 367 Rz. 7.

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